ist es, das Tischlerhandwerk in all seiner Vielfalt weiterhin zu erhalten.
Ich biete sowohl traditionelles Handwerk wie auch einen zeitgemäßen, verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen und Kapital.
Erich Nawratil
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. 2. Verbrauchergeschäfte Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das
Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG) 3. Abweichende Bedingungen Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt
abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form,
zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um
rechtswirksam zu sein. 4. Zusagen von Mitarbeitern Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz
Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im
Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass
es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen
abweichende Zusagen zu machen 5. Kostenvoranschläge Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und
entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme
in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und
unentgeltlich. 6. Geistiges Eigentum Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie
Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres
Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist
unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der
Voranschlagssumme berechtigt. 7. Offerte Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich sind. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden
zustande. Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist
grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform.
Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der
Auftragsbestätigung festzulegen. &xnbsp;9. Rücktrittsrecht Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag zurücktreten, wenn - es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein
Verbrauchergeschäft handelt, - der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen
für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von
diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, - der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks
Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und - dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen
vorangegangen sind. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der
Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die
Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.
Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so
erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen
Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. 10. Stornogebühren Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt,
unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes
bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei
Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der
Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes
nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom
Kunden zu bezahlen. 11. Preisänderungen Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden
zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort
(ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen
zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so
ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene
Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im
Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten
wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc.
erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen
dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben. 12. Vom Kunden beigestellte Waren Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes
Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes
Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. 13. Kostenerhöhungen Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen
erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit
unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich
bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw.
Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird
unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde
binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der
unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht
akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in
Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. 14. Reparaturen Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit
einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich
auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der
Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund
dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur
Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden
unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin
aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch
möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen. 15. Holzarten Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen,
wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden. 16. Geringfügige Leistungsänderungen Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen
sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt
sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und
Struktur u.ä. 17. Maßangaben durch den Kunden Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so
haftet er für deren Richtigkeit, soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig
ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine
Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon
sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis
dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw.
nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen. 18. Montage Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne
Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden
gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und
andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder
gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. 19. Mitwirkungspflicht des Kunden Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann
verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von
Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls
erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht
ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der
erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist
nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen,
vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen). 20. Verkehr mit Behörden und Dritten Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden,
Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. 21. Erfüllungsort Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B.
Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei
Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet. 22. Versendung Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der
Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen
und auf seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die
Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine
Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen.
Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung
entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht
um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch
am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. 23. Liefertermine, Annahmeverzug Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten
die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage
vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche
Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend
oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden
Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.
Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen,
Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
Dies gilt auch bei Teillieferung. 24. Teillieferungen Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht
Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. 25. Lieferverzug Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um
mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine
angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann
erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch
Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann
geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes
Verschulden vorlag. 26. Gefahrenübergang Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im
Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt
der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens
zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. 27. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des
Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt
gleichzusetzen ist. 28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche
Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens
untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder
sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem
Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um
den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und
hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe
Dritter verursacht hat. 29. Versicherung von Vorbehaltseigentum Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem
Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des
Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die
zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser
Unternehmen abgetreten. 30. Zahlungsziel 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung
fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem
Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei
Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser
Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig
bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von
14 Tagen fällig. 31. Zahlungsverweigerung Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser
Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre
Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur
Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein
mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung,
so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten
Terminen zu leisten. Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur
die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages. 32. Zahlung Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei
Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres
Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen
zu Lasten des Kunden. 33. Mahn- und Inkassospesen Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen
vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im
speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des
eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze
der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet
sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag
von € 4 zu bezahlen. 34. Verzugszinsen Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für
die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der
Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein
Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank berechnet. 35. Widmung von Zahlungen Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten
(insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt
34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet. 36. Terminsverlust Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten
nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der
Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen
selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige
Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser
Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. 37. Aufrechnung von Gegenforderungen Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres
Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem
rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem
Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im
Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. 38. Gewährleistung Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende
Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder
sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem
Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug
unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden
aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs
Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen
eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924
ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen
Verbesserung und Austausch der Sache. 39. Verschleißteile Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Lebensdauer. 40. Eigenschaften des Liefergegenstandes Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein
Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand
nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen,
Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes
(z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung,
insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und
sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im
Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht
anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und
Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren
Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten. 42. Haftung für Schäden Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes
Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt
diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer
Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem
Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen. 43. Adressänderungen Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich
mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte
Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der
säumige Teil. 44. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegen, wird als Gerichtsstand das
zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat. 45 Datenschutz Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder
einzelner im Bestellschein angeführten Daten für Zwecke der betriebseigenen
automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit,
Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld-
und Zahlungsvekehr durchzuführen bzw. vorzunehmen. 46. Salvatorische Klausel Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden
"Allgemeinen Geschäftbedingungen des Unternehmen Tischler-Meister
NAWRATIL" behalten alle anderen ihre Gültigkeit. |
Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.pdf